Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 1 Totalisatorbetreiber
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 12.04.2019 – 25 K 6279/18
- BFH, 26.05.2020 – IX R 6/19Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen VeranstaltersZitiert von 7
- OVG Sachsen, 17.10.2022 – 6 B 62/22Glücksspielrecht: Mindestabstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer Grundschule; erfolglose Beschwerde im Eilverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1948/19Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1535/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 16 K 9592/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 21.08.2025 – 16 K 1182/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 04.10.2023 – 3 K 7177/21Zitiert von 19
- VG Düsseldorf, 04.10.2023 – 3 K 7178/21Zitiert von 7
13 Entscheidungen zu § 1 RennwLottG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/1#abs-1 (1) Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will (Rennverein), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Der Betrieb von Totalisatoren kann diesem Verein auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisatorveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/1#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/1#abs-3 (3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RennwLottG%202021/1#abs-4 (4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und mit Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.